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Landesarbeitsgericht Hamm, 16 Sa 493/05

Datum:
12.12.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 Sa 493/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2005:1212.16SA493.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 8 Ca 5998/04
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 1 AZR 340/06 Revision zurückgewiesen 19.06.2007
Schlagworte:
Abfindungsanspruch nach § 1 a KSchG Anrechnung von Ansprüchen aus einer Dienstvereinbarung
Leitsätze:

1. Bei dem Abfindungsanspruch nach § 1 a KSchG handelt es sich um einen

gesetzlichen Anspruch.

2. Lässt sich durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB ermitteln, dass eine Erklärung nach § 1 a KSchG vorliegt, so besteht auch dann ein Anspruch auf eine Abfindung in Höhe von 0,5 Monatsverdiensten für jedes Jahr der Beschäftigung, wenn in dieser Erklärung ein Betrag genannt worden ist, der hinter der gesetzlichen Höhe

zurückbleibt.

3. Eine Dienstvereinbarung zum Ausgleich bzw. zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile nach §§ 36 Abs. 1 Nr. 11, 38 Abs. 1 Nr. 11 MAVO kann bestimmen, dass eine darin vereinbarte Abfindung auf den Abfindungsanspruch nach § 1 a KSchG angerechnet wird.

Rechtskraft:
Die Revision wird zugelassen.
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 19.01.2005 - 8 Ca 5998/04 - werden kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens zu 1/6, die Klägerin zu 5/6. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten verbleibt es bei der Entscheidung des Arbeitsgerichts.

Die Revision wird zugelassen.

 
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