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Landesarbeitsgericht Hamm, 16 Sa 2022/04

Datum:
14.07.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 Sa 2022/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2005:0714.16SA2022.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bocholt, 1 Ca 630/04
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 6 AZN 973/05 Rücknahme 05.12.2005
Schlagworte:
Voraussetzungen einer Zurückverweisung bei Teil-Urteil Zulässigkeit eines Teil-Urteils bei fristloser und fristgemäßer Kündigung
Normen:
§ 310 ZPO§§ 68 ArbGG, 538 ZPO
Leitsätze:

1) Eine Zurückverweisung an das Arbeitsgericht ist trotz § 538 II Nr. 7 ZPO n.F. bei einem unzulässigen Teil-Urteil nach § 68 ArbGG nur dann möglich, wenn der Mangel zweitinstanzlich nicht anders behoben werden kann.

2) Bei einer fristlosen Kündigung und auf denselben Kündigungssachverhalt gestützten fristgemäßen Kündigung ist der Erlass eines Teil-Urteils zulässig, wenn die Entscheidung sich nur mit Fragen befasst, die allein die fristlose Kündigung betreffen und auch als Vorfrage für die Entscheidung über die fristgemäße Kündigung keine

Bedeutung haben.

Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 14.10.2004 - 1 Ca 630/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 
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