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Landesarbeitsgericht Hamm, 15 Sa 1156/05

Datum:
13.10.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 Sa 1156/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2005:1013.15SA1156.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Iserlohn, 5 Ca 4177/04
Schlagworte:
Änderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit durch arbeitgeberseitige Ausübung des einseitigen Gestaltungsrechts nach § 3 Ziff. 3 Abs. 4 des Manteltarifvertrages der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NW
Normen:
§ 4 Abs. 5 TVG; § 3 Ziff. 3 Abs. 4 des Manteltarifvertrages der Eisen-, Metall- und Elektroin-dustrie NW
Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 26.04.2005 - 5 Ca 4177/05 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 13.12.2004 ausgesprochene Änderung der Arbeitsbedingungen unwirksam ist.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 31.12.2004 hinaus bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden zu sonst gleichbleibenden Arbeitsbedingungen weiter zu be-schäftigen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 21.260,00 EUR festgesetzt.

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