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Landesarbeitsgericht Hamm, 13 TaBV 89/05

Datum:
23.09.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 TaBV 89/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2005:0923.13TABV89.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Detmold, 2 BV 43/04
Schlagworte:
Unterlassungsanspruch; Betriebsrat; Anspruch; Durchführung; Betriebsvereinbarung; Wechselschicht.
Normen:
§ 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG
Rechtskraft:
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen
 
Tenor:

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 16.03.2005 - 2 BV 43/04 - wird mit der Maßgabe zu-rückgewiesen, dass der Tenor wie folgt lautet:

Die Arbeitgeberin wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 5.000,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet, es zu unterlas-sen, im Maschinensaal B hinsichtlich der Arbeitsplätze an der Homag-Kantenbearbeitungsanlage und an der Nottmeier-I-Bohrmaschine die ver-einbarte Wechselschichtarbeit aufzuheben, solange nicht die Zustimmung des Betriebsrats oder ein die Zustimmung ersetzender Spruch der Eini-gungsstelle vorliegt, es sei denn, es ist ein Notfall oder eine Arbeits-kampfmaßnahme gegeben.

 
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