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Landesarbeitsgericht Hamm, 13 TaBV 60/05

Datum:
03.06.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 TaBV 60/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2005:0603.13TABV60.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 5 BV 20/05
Schlagworte:
Interessenausgleich; Sozialplan; offensichtliche Unzuständigkeit; Einigungsstelle; Betriebs-organisation; Änderung; Grundlegend
Normen:
§ 98 ArbGG; § 111 S. 3 Nr. 4 BetrVG; § 112 BetrVG
Rechtskraft:
Gegen diesen Entscheidung finden kein Rechtsmittel statt (§ 98 Abs. 2 S. 4 ArbGG).
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - wird der Beschluss des Arbeits-gerichts Bielefeld vom 18.03.2005 - 5 BV 20/05 - teilweise abgeändert und klarstellend insgesamt wie folgt neu gefasst:

Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zur Verhandlung über einen Sozialplan anlässlich der Änderungen im Zusammen-hang mit der neuen

,,Aufgabendokumentation Marktmanager/ in" und der neuen

,,Aufgabendokumentation Thekenmanager/ in"

wird der Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht Hamm Peter Schmidt bestellt.

Die Anzahl der Beisitzer wird für jede Seite auf zwei festgelegt.

Im Übrigen wird der Antrag des Betriebsrats abgewiesen

 
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