Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landesarbeitsgericht Hamm, 13 TaBV 58/05

Datum:
03.06.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 TaBV 58/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2005:0603.13TABV58.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bocholt, 3 BVGa 1/05
Schlagworte:
einstweilige Verfügung; Beschlussverfahren; Zutritt; Gewerkschaft; Gewerkschaftbeauftragter; Betrieb; Hausrecht; Arbeitgeber
Normen:
§ 85 Abs. 2 ArbGG; §§ 935, 940 ZPO; § 2 Abs. 2 BetrVG; § 31 BetrVG; § 46 Abs. 1 S. 1 BetrVG
Rechtskraft:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 92 Abs. 1 S. 3 i. V. m. § 85 Abs. 2 ArbGG).
 
Tenor:

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 24.02.2005 - 3 BVGa 1/05 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor folgende Fassung erhält:

Die Arbeitgeberin wird im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet, den Zutritt der Gewerkschaftssekretärin A1xx P2xxxxx zu den Betriebsgeländen und Räumen der Filialen G4xxxxxxxxxxxxxxx und B4xxxxxx und der Gewerkschaftssek-retärin B5xxx R2xxx zu den Betriebsgeländen und Räumen der Filialen N2xxxxxxxxxx und H4xxxxx zwecks Beratung der Be-triebsräte einschließlich der Teilnahme an Betriebsratssitzun-gen unter den Voraussetzungen des § 31 BetrVG und der Teil-nahme an Betriebsversammlungen nach § 46 Absatz 1 Satz 1 BetrVG zu dulden.

Der Arbeitgeberin wird für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 10.000,00 € angedroht.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank