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Landesarbeitsgericht Hamm, 13 TaBV 17/05

Datum:
02.08.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 TaBV 17/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2005:0802.13TABV17.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 1 BV 21/04
Schlagworte:
Gegenstandswert; Streitwert; Bemessung; Mitbestimmungsrecht; Betriebsrat; Zahlung; Zulage; reformatio in peius; Verbot; Beschwerde; Beschwerdeverfahren.
Normen:
§ 23 RVG; § 33 RVG; § 9 BetrVG; § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG; § 63 GKG.
Leitsätze:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit ist in Streitigkeiten um das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Gewährung von Zulagen anhand der in § 9 BetrVG festgelegten Staffel zu bemessen.

Für den Grundfall von bis zu 20 betroffenen Arbeitnehmern sind 4.000,00 € in Ansatz zu bringen und für jede weitere der in § 9 BetrVG vorgesehenen Stufungen zusätzlich 4.000,00 €.

Im Beschwerdeverfahren nach § 33 RVG gilt das Verbot der reformatio in peius.

Rechtskraft:
Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
 
Tenor:

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 12.01.2005 - 1 BV 21/04 - wird zurückgewiesen.

 
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