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Landesarbeitsgericht Hamm, 13 TaBV 147/04

Datum:
26.08.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 TaBV 147/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2005:0826.13TABV147.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bochum, 1 BV 11/04
Schlagworte:
Leiharbeitnehmer; Betriebsrat; Zuständigkeit; Mitbestimmungsrecht; Arbeitszeit; Lage; Beginn; Ende; Unterlassungsanspruch
Normen:
§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG; § 14 AÜG;
Rechtskraft:
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen
 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 15.10.2004 - 1 BV 11/04 - teilweise abgeändert.

Die Arbeitgeberin wird bei Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 10.000,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet, es zu unterlassen, nach dem AÜG überlassene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu beschäftigen, ohne zuvor eine Festlegung über deren Einordnung in den bestehenden Dienstplan mit dem Betriebsrat oder eine diese Festlegung ersetzende Entscheidung der Einigungsstelle erzielt zu haben, sofern es sich nicht um einen Notfall oder eine Arbeitskampfmaßnahme handelt.

 
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