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Landesarbeitsgericht Hamm, 13 TaBV 139/04

Datum:
07.03.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 TaBV 139/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2005:0307.13TABV139.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegen, 2 BVGa 10/04
Schlagworte:
Gegenstandswert; Streitwert; einstweilige Verfügung; Unterlassung; Unterlassungsanspruch; Betriebsänderung; Personalabbau.
Normen:
§ 23 RVG; § 33 RVG, § 111 BetrVG; § 17 KSchG.
Leitsätze:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit ist bei einstweiligen Verfügungen, gerichtet auf die Unterlassung einer Betriebsänderung in Gestalt des Abbaus von Personal, nach den Zahlenwerten des § 17 Abs. 1 KSchG zu bemessen.

Für den Grundfall einer Entlassung von sechs Arbeitnehmern sind 4.000,00 € in Ansatz zu bringen und für jeden weiteren betroffenen Mitarbeiter 666,67 €.

Rechtskraft:
Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 12.11.2004 - 2 BVGa 10/04 - teilweise abgeändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 16.000,00 € festgesetzt.

Im Übrigen werden die Beschwerde der Arbeitgeberin und die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates zurückgewiesen.

 
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