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Landesarbeitsgericht Hamm, 13 TaBV 119/04

Datum:
22.02.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 TaBV 119/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2005:0222.13TABV119.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 3 BV 15/04
Schlagworte:
Gegenstandswert, personelle Einzelmaßnahme, mehrere, Umgruppierung
Normen:
§ 33 RVG, § 99 BetrVG
Leitsätze:

Bei mehreren personellen Einzelmaßnahmen, die auf einer einheitlichen unternehmerischen Entscheidung beruhen und keine Besonderheiten aufweisen, ist bei der Festsetzung des Gegenstandswertes ab der zweiten Maßnahme ein prozentualer Abschlag wie folgt vorzunehmen:

Maßnahmen 2 - 20 = 75 % Abschlag;

Maßnahmen 21 - 50 = 87,5 % Abschlag;

Maßnahmen 51 - 100 = 90 % Abschlag;

Maßnahmen 101 - 200 = 92,5 % Abschlag;

Maßnahmen 201 - 400 = 95 % Abschlag.

Rechtskraft:
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht statthaft
 
Tenor:

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 16.08.2004 - 3 BV 15/04 - wird zurückgewiesen.

 
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