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Landesarbeitsgericht Hamm, 11 Sa 787/05

Datum:
21.07.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 787/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2005:0721.11SA787.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Paderborn, 1 (2) Ca 1942/04
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 6 AZR 615/05 Revision zurückgewiesen 18.05.2006
Normen:
LBG NW § 10 Abs. IV, BAT § 50 Abs. 2
Leitsätze:

Nach § 10 Abs.4 LBG NW erlischt ein Arbeitsverhältnis mit der Ernennung zur Beamtin. Diese Rechtsfolge tritt auch ein, wenn eine bisherige Regierungsangestellte beim Studienseminar unter Ernennung zur Beamtin auf Widerruf den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt im staatlichen Schuldienst antritt. Die Regierungsangestellte kann wegen der gesetzlich bestimmten Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses nicht beanspruchen, dass ihr in ihrem bisherigen Arbeitsverhältnis Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge nach § 50 Abs.2 BAT für die Dauer des Vorbereitungsdienstes gewährt wird.

Rechtskraft:
Die Revision wird zugelassen.
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 24.03.2005 - 1 (2) Ca 1942/04 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

 
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