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Landesarbeitsgericht Hamm, 11 Sa 323/05

Datum:
22.09.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 323/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2005:0922.11SA323.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hagen, 3 Ca 2034/04
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 5 AZR 51/06 Revision zurückgewiesen 08.11.2006
Schlagworte:
Annahmeverzug und (,,Teil-'')Arbeitsfähigkeit
Normen:
BGB §§ 615, 297, BAT §
Leitsätze:

Eine angestellte Lehrkraft am Gymnasium mit der Qualifikation einer Diplomsportlehrerin, die in den vergangenen Jahren regelmäßig in beträchtlichem Umfang auch in den Fächern Kunst / Textil / Hauswirtschaft eingesetzt worden ist, kann Annahmeverzugsentgelt bean-spruchen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen nur noch Kunst / Textil / Hauswirtschaft nicht aber Sport unterrichten kann. Etwas anderes kann gelten, wenn ein solcher Einsatz aus tatsächlichen Gründen nicht in Betracht kommt (hier nicht der Fall).

Über die Grundsätze des § 297 BGB hinaus kann der Einwand einer ,,Dienstunfähigkeit nach § 7 Abs. 2 BAT beamtenrechtlichen Ursprungs'' nicht anerkannt werden

Rechtskraft:
Die Revision wird zugelassen
 
Tenor:

Die Berufung des beklagten L3xxxx gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 20.01.2005 - 3 Ca 2034/04 - wird auf Kosten des beklagten L3xxxxx zurückgewiesen, mit der geringfügigen Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils, dass die ausgeurtei-lten Zinsen erst ab dem 16.06.2004 und ab dem 16.07.2004 zu zahlen sind und die Klage mit der Zinsforderung für den 15.06.2004 und dem 15.07.2004 abgewiesen wird.

Die Revision wird zugelassen.

 
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