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Landesarbeitsgericht Hamm, 10 TaBV 94/05

Datum:
22.08.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 TaBV 94/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2005:0822.10TABV94.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 3 BV 197/04
Schlagworte:
Gegenstandswert im Beschlussverfahren Zustimmungsersetzung zur Umgruppierung Mehrheit von Verfahren
Normen:
§ 23 Abs. 3 S. 2, 33 Abs. 3 RVG§ 99 Abs. 1 BetrVG
Rechtskraft:
Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 27.04.2005 - 3 BV 197/04 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren im Allgemeinen bis zum 22.12.2004 auf 10.795,36 € und ab dem 23.12.2004 auf 8.991,98 € festgesetzt.

 
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