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Landesarbeitsgericht Hamm, 10 TaBV 83/05

Datum:
27.06.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 TaBV 83/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2005:0627.10TABV83.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Iserlohn, 2 BV 5/05
Schlagworte:
Gegenstandswert im Beschlussverfahren Einigungsstellenbesetzungsverfahren hier: Streit über Anzahl der Beisitzer
Normen:
§ 23 Abs. 3 RVG§ 98 ArbGG
Leitsätze:

Streiten Arbeitgeber und Betriebsrat in einem Einigungsstellenbesetzungsverfahren nach § 98 ArbGG lediglich über die Anzahl der Beisitzer, ist der Gegenstandswert regelmäßig mit der Hälfte des Ausgangswertes des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG angemessen bewertet.

Rechtskraft:
Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 20.04.2005 - 2 BV 5/05 - abgeändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

 
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