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Landesarbeitsgericht Hamm, 10 TaBV 72/05

Datum:
12.09.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 TaBV 72/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2005:0912.10TABV72.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bochum, 5 BV 65/04
Schlagworte:
Gegenstandswert im Beschlussverfahren Unterlassungsanspruch des Betriebsrats Einsatz von Mitarbeitern außerhalb des Dienstplans
Normen:
§ 23 Abs. 3 RVG§§ 77 Abs. 6, 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG
Leitsätze:

Macht der Betriebsrat in einem Beschlussverfahren geltend, eine auslaufende Betriebsvereinbarung habe Nachwirkung nach § 77 Abs. 6 BetrVG, handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG.

Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit können in einem derartigen Fall die wirtschaftliche Bedeutung und die Auswirkungen auf die Belegschaft und auf den Arbeitgeber nicht außer Betracht bleiben.

Streiten Betriebsrat und Arbeitgeber um das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts,

erscheint es regelmäßig angemessen, sich für die Festsetzung des Gegenstandswertes an der Staffel des § 9 BetrVG zu orientieren (im Anschluss an LAG Hamm, Beschluss vom 02.08.2005 - 13 TaBV 10/05 -)

Rechtskraft:
Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebs-rats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 13.04.2005 - 5 BV 65/04 - teilweise abgeändert.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 28.000,00 € festgesetzt.

 
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