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Landesarbeitsgericht Hamm, 10 TaBV 71/05

Datum:
08.07.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 TaBV 71/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2005:0708.10TABV71.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegen, 3 BV 63/04
Schlagworte:
Gegenstandswert im Beschlussverfahren Unterlassungsanspruch des Betriebsrats Einsatz von Mitarbeitern außerhalb des Dienstplans
Normen:
§ 23 Abs. 3 S. 2 RVG§ 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG
Rechtskraft:
Gegen diesen Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht statthaft, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 14.03.2005 - 3 BV 63/04 - abgeändert.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 12.000,00 € festgesetzt.

 
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