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Landesarbeitsgericht Hamm, 10 TaBV 2/05

Datum:
15.07.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 TaBV 2/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2005:0715.10TABV2.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herne, 4 BV 36/04
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 7 ABR 55/05 Rechtsbeschwerde zurückgewiesen 23.08.2006
Schlagworte:
Kosten und Sachaufwand des BetriebsratsInternetanschlussErforderlichkeit
Normen:
§ 40 Abs. 2 BetrVG
Leitsätze:

Auch nach der Neufassung des § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Betriebsrat, der einen

Internetanschluss an den ihm zur Verfügung gestellten Personalcomputer verlangt, im Einzelnen vorzutragen, dass ein Internetanschluss zur Erledigung der Betriebsratsarbeit erforderlich ist.

Rechtskraft:
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 14.10.2004 - 4 BV 36/04 - abgeändert.

Der Antrag des Betriebsrats wird abgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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