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Landesarbeitsgericht Hamm, 10 TaBV 1/05

Datum:
10.06.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 TaBV 1/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2005:0610.10TABV1.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 5 BV 15/04
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 7 ABN 61/05 Beschwerde zurückgewiesen 16.11.2005
Schlagworte:
Schulungsveranstaltung Schulung für Wirtschaftsausschussmitglieder Erforderlichkeit der Schulung
Normen:
§§ 37 Abs. 6, 40, 107 Abs. 1 S. 3 BetrVG
Leitsätze:

Ein Betriebsratsmitglied, das gleichzeitig Mitglied im Wirtschaftsausschuss ist, kann an einer Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG teilnehmen, die Grundkenntnisse für die Wahrnehmung der Tätigkeit im Wirtschaftsausschuss vermittelt, sofern es diese Kenntnisse noch nicht

besitzt. § 107 Abs. 1 S. 3 BetrVG steht dem nicht entgegen.

Rechtskraft:
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen
 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 16.11.2004 - 5 BV 15/04 - abgeändert.

Die Arbeitgeberin wird verpflichtet, den Betriebsrat von Seminarkosten aus der Kostenrechnung des Veranstalters ifb vom 03.03.2004 in Höhe von 929,16 € brutto freizustellen.

 
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