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Landesarbeitsgericht Hamm, 10 TaBV 144/04

Datum:
27.04.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 TaBV 144/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2005:0427.10TABV144.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 5 BV 80/03
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 1 ABR 37/05 Rücknahme 21.02.2006
Schlagworte:
Mitbestimmung des Betriebsrats VersetzungEingliederung/ Zuordnung eines Arbeitnehmers bei ruhendem Arbeitsverhältnis
Normen:
§§ 99 Abs. 1, 95 Abs. 3 S. 1 BetrVG§ 7 BetrVG§ 13 Abs. 1 S 2 BPersVG
Leitsätze:

Die Versetzung eines Arbeitnehmers von einem Betrieb des Arbeitgebers in einen anderen Betrieb desselben Arbeitgebers stellt eine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 S.1 BetrVG dar und unterliegt auch dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats des abgebenden Betrie-bes.

Das gilt auch, wenn sich der zu versetzende Arbeitnehmer zuvor in einem unbezahlten Son-derurlaub befunden und das Arbeitsverhältnis längere Zeit geruht hat. Die Eingliederung und die Betriebszugehörigkeit dieses Arbeitnehmers zum abgebenden Betrieb wird durch die Vereinbarung des Ruhens des Arbeitsverhältnisses nicht aufgehoben.

Eine analoge Anwendung des § 13 Abs. 1 S. 2 BPersVG auf die Bestimmungen des

Betriebsverfassungsgesetzes kommt nicht in Betracht.

Rechtskraft:
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen
 
Tenor:

Die Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 05.10.2004 - 5 BV 80/03 - wird zurückgewiesen.

 
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