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Landesarbeitsgericht Hamm, 10 TaBV 102/05

Datum:
10.10.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 TaBV 102/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2005:1010.10TABV102.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 2 BVGa 2/05
Schlagworte:
Beschlussverfahren, Gegenstandswerteinstweilige Verfügung auf Unterlassung einer Betriebsänderung
Normen:
§ 23 Abs. 3 S. 2 RVG§ 111 BetrVG§ 85 Abs. 2 ArbGG
Leitsätze:

Der Gegenstandswert eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens richtet sich regelmä-ßig nicht nach dem Schwierigkeitsgrad und/oder dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit.

Rechtskraft:
Gegen diese Entscheidung findet kein Rechtsmittel statt, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.
 
Tenor:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Beschwerdeverfahren im Allgemeinen und für den gerichtlichen Vergleich vom 15.07.2005 gem. §§ 33, 23 RVG auf 8.666,69 € festgesetzt.

 
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