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Landesarbeitsgericht Hamm, 10 TaBV 101/04

Datum:
15.04.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 TaBV 101/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2005:0415.10TABV101.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herne, 3 BV 10/04
Normen:
§§ 64 Abs. 6, 87 Abs. 2, 89 Abs.3 ArbGG§ 519 Abs. 2 ZPO§§ 78 S. 2, 99 Abs. 2 BetrVG
Leitsätze:

Auch bei der Einlegung einer Beschwerde im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach den §§ 80, 87 ff. ArbGG sind an die Bezeichnung der Beteiligten strenge Anforderungen zu stellen. Es muss aus der Beschwerdeschrift selbst oder den ihr beigefügten Unterlagen in-nerhalb der Beschwerdefrist unzweifelhaft erkennbar sein, für wen und gegen wen Be-schwerde eingelegt wird.

Die Reihenfolge, in der die Beteiligten in einem Beschwerdeschriftsatz aufgeführt sind, kann allenfalls dann zur Identifizierung des Beschwerdeführers als ausreichend angesehen wer-den, wenn der Beschwerdeführer auch der Antragsteller ist, weil der Antragsteller als Rechtsmittelführer niemals erst an zweiter Stelle genannt zu werden pflegt (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 05.10.2000 - NJW-RR 2001, 572).

Rechtskraft:
Gegen diesen Beschluss ist für den Arbeitgeber ein Rechtsmittel nicht gegeben
 
Tenor:

Im vorliegenden Verfahren streiten die Beteiligten um die Zustimmung des Betriebsrates zur Einstellung einer Mitarbeiterin als Wohnbereichsleiterin.

 
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