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Landesarbeitsgericht Hamm, 10 Sa 2053/04

Datum:
08.07.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 Sa 2053/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2005:0708.10SA2053.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 1 Ca 605/04
Schlagworte:
Arbeitsentgelt für Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung; Erforderlichkeit der Schulung; konkreter, betriebsbezogener Schulungsbedarf; Berücksichtigung von Vorkenntnissen; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Dauer der Veranstaltung; Zahl der zu entsendenden Betriebsratsmitglieder
Normen:
§§ 37 Abs. 2, 6, 40 BetrVG§ 611 BGB
Leitsätze:

führende Parallelsache

Die gleichzeitige Schulung mehrerer Betriebsratsmitglieder über Spezialkenntnisse kann erforderlich sein, wenn der Betriebsrat in zulässiger Weise Arbeitsgruppen oder Ausschüsse gebildet hat, die bestimmte Betriebsratsaufgaben wahrnehmen. Verantwortliche Betriebs-ratsarbeit kann in Ausschüssen oder Arbeitsgruppen nur dann geleistet werden, wenn alle Ausschussmitglieder über Mindestkenntnisse für die mit ihrem Amt verbundenen Aufgaben verfügen.

Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 08.06.2004 - 1 Ca 605/04 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

 
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