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Landesarbeitsgericht Hamm, 9 Sa 502/03

Datum:
04.02.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 502/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2004:0204.9SA502.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hamm, 4 Ca 2141/02
Leitsätze:

1. Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Rechner zur Verfügung, der nur unter Verwendung eines Passworts in Betrieb genommen werden kann, welches der Arbeitneh-mer selbst bestimmt, hat dies ohne Hinzutreten weiterer Umstände (z.B. Erlaubnis oder Dul-dung privater Nutzung) nicht die Folge, dass die auf der Festplatte oder im Server vom Ar-beitnehmer abgespeicherten Dateien dessen ,,private'' Dateien darstellen. Der Arbeitgeber kann jedenfalls aus begründetem Anlass ohne Einverständnis des betroffenen Arbeitneh-mers Zugriff auf diese Dateien nehmen.

2. Das Speichern von 17 ,,Hacker''-Dateien, unter denen sich eine Datei zum Entschlüsseln des ,,BIOS''-Passworts befindet, stellt grundsätzlich einen Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitnehmers dar. Die abschließende Interessenabwägung kann auch dann zu Un-gunsten des Arbeitnehmers ausfallen, wenn ein Schaden noch nicht eingetreten ist und der Mitarbeiter zuvor 24 Jahre seine Arbeitsleistung unbeanstandet erbracht hat.

Rechtskraft:
Die Revision wird zugelassen.
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 07.03.2003 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Hamm - 4 Ca 2141/02 L - wird

kostenpflichtig zurückgewiesen.

 
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