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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 956/04

Datum:
14.06.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 956/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2004:0614.8SA956.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bochum, 3 Ga 9/04
Schlagworte:
Betriebsrat / Widerspruch / Ordnungsgemäßer Widerspruch / einstweilige Verfügung / vor-läufige Weiterbeschäftigung
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 3 Nr. 3, § 102 Abs. 5
Leitsätze:

Ein ordnungsgemäßer Widerspruch gem. § 102 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG liegt nicht vor, wenn der Betriebsrat geltend macht, erfahrungsgemäß sei bei einer Massenentlassung damit zu rechnen, dass durch intensive Vermittlungsbemühungen und freiwillige Abfindungsaktionen freie Arbeitsplätze entstünden, auf welchen gegebenenfalls einige der zur Entlassung vorge-sehenen Arbeitnehmer eingesetzt werden könnten

Rechtskraft:
Gegen dieses Urteil ist aus Gründen des § 72 Abs. 4 ArbGG kein Rechtsmittel gegeben.
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 25.03.2004 - 3 Ga 9/04 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

 
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