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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 891/02

Datum:
08.03.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 891/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2004:0308.8SA891.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 1 Ca 2456/01
Schlagworte:
Kündigung / verhaltensbedingte Gründe / Außendienstler / unrichtige Angaben im Besuchs-bericht
Normen:
KSchG § 1
Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen
 
Tenor:

Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 27.02.2002 - 1 Ca 2456/01 - teilweise abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 31.12.2001 hinaus geltend macht.

Von den Kosten der ersten Instanz tragen beide Parteien je die Hälfte. Die Kosten des zweiten Rechtszuges - mit Ausnahme der Kosten der Beweisaufnahme - trägt die Beklagte allein. Die durch die Beweisaufnahme veranlassten Kosten werden dem Kläger auferlegt.

 
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