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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 721/04

Datum:
13.09.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 721/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2004:0913.8SA721.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 4 (1) Ca 8/04
Schlagworte:
Gratifikation / Betriebsübung / wirtschaftliche Notlage / Störung der Geschäftsgrundlage / Treu und Glauben
Normen:
BGB § 611
Leitsätze:

Entgegen der älteren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z.B. AP Nr. 7 zu § 322 ZPO) kommt bei Gewährung einer Gratifikation aufgrund betrieblicher Übung eine Kürzung oder ein vollständiger Wegfall des Anspruchs wegen einer wirtschaftlichen Notlage des Arbeitgebers aus Gründen der Treuepflicht des Arbeitnehmers nicht in Betracht. Ohne besondere Anhaltspunkte kann das Wirtschaftsrisiko des Arbeitgebers auch nicht als Ge-schäftsgrundlage (§ 313 BGB n.F.) der Gratifikationszuwendung angesehen werden.

Rechtskraft:
Die Revision wird zugelassen.
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 11.02.2004 - 4 (1) Ca 8/04 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

 
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