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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 580/04

Datum:
10.05.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 580/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2004:0510.8SA580.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Minden, 1 (2) Ga 5/04
Schlagworte:
betriebsbedingte Kündigung / Widerspruch des Betriebsrats / ordnungsgemäßer Widerspruch / Sozialauswahl / Hinweis des Betriebsrats auf tarifliche Alterssicherung als Widerspruchsgrund
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 3 Ziff. 1
Leitsätze:

Ein ordnungsgemäßer Widerspruch iSd § 102 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG liegt auch dann vor, wenn der Betriebsrat, ohne weniger schutzwürdige Arbeitnehmer aufzuzeigen, auf eine tarif-liche Regelung zum Schutz älterer Arbeitnehmer (hier = TV zur Verdienstsicherung und zum Arbeitsplatzschutz älterer Arbeitnehmer in der Holzindustrie) verweist, welche für den ge-schützten Personenkreis eine betriebsbedingte Kündigung nur unter der einschränkenden Voraussetzung zulässt, dass "einem sozial schwächeren Arbeitnehmer der Arbeitsplatz un-ter Beachtung des § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG erhalten werden muss".

Rechtskraft:
Gegen dieses Urteil ist aus Gründen des § 72 Abs. 4 ArbGG weder für die klagende Partei noch für die beklagte Partei ein Rechtsmittel gegeben
 
Tenor:

Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 16.03.2004 - 1 (2) Ga 5/04 - wird auf Kosten der Verfügungsbeklagten zurückgewiesen.

 
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