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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 555/04

Datum:
13.09.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 555/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2004:0913.8SA555.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 5 Ca 2255/03
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 2 AZR 16/05
Schlagworte:
Kündigung / betriebsbedingte Gründe / Umorganisation / Rationalisierung / Änderung der Qualifikationsanforderungen / Auswahlentscheidung / Sozialauswahl
Normen:
KSchG § 1
Leitsätze:

Ist die Tätigkeit der Beschäftigten in einem Betrieb des Raumausstatter-Handwerks in der Weise organisiert, dass von sämtlichen Arbeitnehmern mit abgeschlossener Ausbildung zum Raumausstatter ein Teil ausschließlich mit handwerklichen Aufgaben der ,,Objektausstat-tung" (Montage und Dekorieren) befasst ist, ein anderer Teil hingegen nach innerbetriebli-cher Schulung zusätzliche Aufgaben der ,,Objektbearbeitung" (Angebotserstellung und kaufmännische Auftragsbearbeitung) erledigt, und trifft der Arbeitgeber wegen Auftrags-mangels die Organisationsentscheidung, die Aufgaben der Objektausstatter zusätzlich den nicht mehr ausgelasteten Objektbearbeitern zu übertragen und sämtliche Objektbearbeiter zu entlassen, so kann die hierauf gestützte Kündigung nicht erfolgreich mit der Begründung angegriffen werden, es habe einer Sozialauswahl unter sämtlichen Raumausstattern bedurft, da bereits die Ausbildung zum Raumausstatter kaufmännische Grundlagenkenntnisse ver-mittle und allenfalls noch eine kurze Einarbeitung in die zusätzlichen Aufgaben der Objekt-bearbeitung erforderlich sei.

Rechtskraft:
Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen.
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 28.01.2004 - 5 Ca 2255/03 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des ersten Rechtszuges.

Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden gemäß § 97 Abs. 2 ZPO der Beklagten auferlegt.

 
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