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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 366/04

Datum:
08.07.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 366/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2004:0708.8SA366.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Paderborn, 2 Ca 1332/03
Schlagworte:
Kündigung / verhaltensbedingte Gründe / Unpünktlichkeit / Beweislast
Normen:
KSchG § 1
Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 07.01.2004 - 2 Ca 1332/03 - teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch durch die Kündigung der Beklagten vom 27.10.2003 nicht beendet worden ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des ersten Rechtszuges, die Kosten des zweiten Rechtszuges werden gemäß § 97 Abs. 2 ZPO dem Kläger auferlegt.

 
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