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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 292/04

Datum:
04.11.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 292/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2004:1104.8SA292.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 7 Ca 7237/02
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 2 AZR 46/05 Urteil aufgehoben 02.03.2006
Schlagworte:
Kündigung / Schwerbehinderung / Anerkennungsantrag / Zustimmung des Integrationsamts / fehlerhafter Zustimmungsbescheid / Bestandskraft / Zweiwochenfrist / Treu und Glauben
Normen:
SGB IX § 91 Abs. 2, BGB § 626 Abs. 2, BGB § 242
Leitsätze:

1. Hat das Integrationsamt die Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer, welcher seine Anerkennung als Schwerbehinderter betreibt, trotz Versäumung der Zweiwochenfrist des § 91 Abs. 2 SGB IX erteilt, so ist dieser Mangel - von der Nichtigkeit des Bescheides abgesehen - nicht von den Arbeitsgerichten, sondern allein im Widerspruchs- und Klageverfahren vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen. Die Anwendung des § 626 Abs. 2 BGB wird insoweit von den Regeln des § 91 Abs. 2 und Abs. 5 SGB IX verdrängt (BAG AP Nr. 45 zu § 626 BGB Ausschlussfrist).

2. Diese "Verdrängungswirkung" bleibt auch dann erhalten, wenn der Arbeitnehmer nach Ausspruch der Kündigung seinen Anerkennungsantrag und die verwaltungsgerichtliche Klage gegen den Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes zurücknimmt. Im Übrigen kann der Arbeitnehmer, der durch die Geltendmachung des Schwerbehindertenschutzes eine entsprechende Herauszögerung der Kündigung bewirkt hat, sich nach Treu und Glauben nachträglich nicht darauf berufen, die Regeln des § 91 SGB IX seien gar nicht anwendbar.

Rechtskraft:
Gegen dieses Urteil kann vom Kläger - soweit zugelassen - Revision eingelegt werden
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 16.12.2003 - 7 Ca 7237/02 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen, soweit es den gegen die fristlose Kündigung vom 02.01.2003 gerichteten Kündigungsfeststellungsantrag betrifft.

 
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