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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 2051/03

Datum:
22.04.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 2051/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2004:0422.8SA2051.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hamm, 1 Ca 2262/03
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 5 AZR 296/04 Revision zurückgewiesen 02.06.2005
Schlagworte:
Ungleiche Kündigungsfristen für Arbeitnehmer- und Arbeitgeberkündigung / Geltung der längeren Frist
Normen:
BGB § 622 Abs. 6
Leitsätze:

Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien entgegen § 622 Abs. 6 BGB für die Kündigung durch den Arbeitnehmer eine längere Frist als für die Kündigung durch den Arbeitgeber, so tritt an die Stelle der unwirksamen Vereinbarung analog zu § 89 Abs. 2 HGB die längere Kündigungsfrist.

Rechtskraft:
Die Revision wird zugelassen
 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 31.10.2003

- 1 Ca 2262/03 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

 
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