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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 1798/04

Datum:
08.11.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 1798/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2004:1108.8SA1798.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herford, 4 Ga 35/04
Schlagworte:
einstweiliger Rechtsschutz / Beschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist / Außendienstler / Interessenabwägung
Normen:
ZPO §§ 935, 940
Leitsätze:

Zur Interessenabwägung beim Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Durchsetzung des Beschäftigungsanspruchs eines Außendienstlers bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.

Rechtskraft:
Gegen dieses Urteil ist aus Gründen des § 72 Abs. 4 ArbGG weder für die klagende Partei noch für die beklagte Partei ein Rechtsmittel gegeben.
 
Tenor:

Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, den Verfügungskläger bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (31.01.2005) zu den bisherigen Bedingungen seines Anstellungsvertra-ges und unter Zurverfügungstellung eines Firmenfahrzeuges Opel Astra oder gleichwertig als Außendienstmitarbeiter zu beschäfti-gen.

Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert wird auf 6.238,00 EUR festgesetzt.

 
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