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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 1289/01

Datum:
14.06.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 1289/01
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2004:0614.8SA1289.01.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Paderborn, 1 (3) Ca 1724/99
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 5 AZR 422/04 Revision zurückgewiesen 01.02.2006
Schlagworte:
Nachtarbeit / Angemessener Ausgleich in Zeit oder Geld
Normen:
ArbZG § 6 Abs. 5
Leitsätze:

Soweit der Arbeitgeber gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG als Ausgleich für geleistete Nachtarbeit nach seiner Wahl einen angemessenen Entgeltzuschlag oder eine angemessene Anzahl freier Tage zu gewähren hat, ist der angemessene Umfang der zu gewährenden Freizeit nach denselben Maßstäben zu bestimmen, wie sie nach der Rechtsprechung des

Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 05.09.2002 - 9 AZR 202/01; Urteil vom 27.05.2003 - 9 AZR 180/00) für die Bemessung des Entgeltzuschlages maßgeblich sind (30% bei Dauernachtschicht, 25% bei Wechselschicht).

Rechtskraft:
Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 07.07.2001 - 1 (3) Ca 1724/99 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Urteilstenor nach Neufassung des Klageantrags wie folgt lautet:

Der Beklagte wird verurteilt, nach ihrer Wahl dem Kläger als Ausgleich für die geleistete Nachtarbeit aus dem Zeitraum 1997 - 1999 14.126,30 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 4% vom verbleibenden Nettobetrag für die Zeit vom 10.01.2000 bis 30.04.2000 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins auf den Bruttobetrag seit 01.05.2000 zu zahlen oder 122,6 freie Arbeitstage zu gewähren.

Die Kosten des ersten Rechtszuges trägt der Kläger allein, von den Kosten des

zweiten Rechtszuges trägt der Kläger ¾, die Beklagte ¼.

 
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