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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 1226/03

Datum:
22.01.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 1226/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2004:0122.8SA1226.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bochum, 3 Ca 267/03
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 10 AZR 215/04 Revision aufgehoben 26.01.2005
Schlagworte:
Gratifikation / Arbeitsvertrag / Erwerbsunfähigkeit / Ruhen des Arbeitsverhältnisses / ergänzende Vertragsauslegung / Regelungslücke
Normen:
BGB § 157
Leitsätze:

Vertraglich vereinbartes Weihnachtsgeld bei unbefristeter Erwerbsunfähigkeit -

Regelungslücke

Ist der Arbeitnehmer, welcher auf arbeitsvertraglicher Grundlage ein Weihnachtsgeld zu be-anspruchen hat, nach Bewilligung einer unbefristeten Erwerbsunfähigkeitsrente dauerhaft nicht mehr im Betrieb tätig, so kann, auch ohne dass die Arbeitsvertragsparteien eine Ru-hensvereinbarung getroffen haben und unabhängig von einem Verzicht des Arbeitgebers auf sein Direktionsrecht, der Wegfall des Weihnachtsgeldanspruchs für diese Fälle aus den Re-geln der ergänzenden Vertragsauslegung folgen.

Rechtskraft:
Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen.
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 03.07.2003 - 3 Ca 267/03 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

 
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