Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landesarbeitsgericht Hamm, 7 Sa 918/04

Datum:
10.09.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 918/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2004:0910.7SA918.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Arnsberg, 3 (1) Ca 1346/03
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 9 AZR 532/04 Revision auggehoben 13.07.2005
Schlagworte:
Vorformulierter Arbeitsvertrag, Überraschungsklausel, Beweislast, Schriftformerfordernis
Normen:
§ 74 Abs. 1 HGB, § 110 GewO, §§ 305, 306 BGB
Leitsätze:

Regelt der Arbeitgeber das In-Kraft-Treten des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots zwar unter der Hauptüberschrift "Wettbewerbsverbot" jedoch ohne weitere Hervorhebung im Ab-schnitt "Vertragsstrafe", so ist von einer Überraschungsklausel auszugehen, die nicht Ver-tragsinhalt wird. Der Arbeitgeber trägt die Beweislast dafür, dass der Arbeitnehmer vor Un-terzeichnung des Vertrages unter ausdrücklichem Hinweis auf die „Fundstelle“ auf die auf-schiebende Bedingung hingewiesen wurde.

Rechtskraft:
Die Revision wird zugelassen
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 01.04.2004 - 3 (1) Ca 1346/03 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.416,36 € brutto nebst 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB von jeweils 4.104,09 € seit dem 31.08.2003, 30.09.2003, 31.10.2003 und 30.11.2003 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40
41
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank