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Landesarbeitsgericht Hamm, 7 Sa 1761/03

Datum:
19.03.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 1761/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2004:0319.7SA1761.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bochum, 3 Ca 1177/02
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 5 AZR 240/04 Vergleich
Schlagworte:
Direktionsrecht, Änderungskündigung, kollektive Regelung, Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, vertragliche Einheitsregelung
Normen:
§ 315 BGB, § 2 KSchG, §§ 87 Abs. 1 Nr. 10, 95 Abs. 3, 99 Abs. 1, 50 BetrVG
Leitsätze:

Mit einer vertraglichen Einheitsregelung verzichten die hieran beteiligten Arbeitnehmer nicht auf das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei zukünftiger Inanspruchnahme des Direktionsrechts durch den Arbeitgeber zur Änderung eines Provisionsgefüges.

Eine grundlegende Störung des Leistungsgleichgewichts ist bei erfolgsabhängiger Vergütung anhand der Verhältnisse des Einzelvertrages, nicht jedoch über eine Gesamtschau aller von der Maßnahme des Arbeitgebers betroffener Arbeitnehmer (sog. kollektiver Günstigkeitsvergleich) zu überprüfen (BAG, Urteil vom 28.03.2000 - 1 AZR 366/99 - NZA 2001, 49; BAG, Urteil vom 23.10.2001 - 3 AZR 74/01 - NZA 2003, 986).

Rechtskraft:
Die Revision wird zugelassen
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 18.09.2003 - 3 Ca 1177/02 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Kläger über den 01.08.2001 hinaus berechtigt ist, Gebrauchtfahrzeuge bei der Beklagten ohne Beachtung ihrer evtl. Zuordnung zum sogenannten Bieterlistverfahren und insbesondere ohne Beachtung der im Vorstandsschreiben vom 20.12.2001/03.12.2001 enthaltenen Einschränkungen zu verkaufen.

Es wird weiter festgestellt, dass für den Kläger ausschließlich die vor Einführung des Bieterlistverfahrens geltenden Provisionsgrundsätze Anwendung finden.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

 
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