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Landesarbeitsgericht Hamm, 6 Sa 621/04

Datum:
12.10.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 Sa 621/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2004:1012.6SA621.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 7 (4) Ca 844/03
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 6 AZR 113/05 Vergleich 29.06.2005
Leitsätze:

Beruht die Zustimmung eines Arbeitnehmers zu einem Auflösungsvertrag auf der Verursa-chung oder Ausnutzung eines Irrtums des Arbeitnehmers über den Inhalt seiner Zustim-mungserklärung, trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass der Arbeitnehmer tatsäch-lich einem Auflösungsvertrag zustimmen wollte.

Rechtskraft:
Die Revision wird zugelassen
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 03.03.2004 - 7 (4) Ca 844/03 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 28.02.2003 nicht beendet wurde, sondern fortbesteht.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

 
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