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Landesarbeitsgericht Hamm, 5 Sa 1535/03

Datum:
20.04.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Sa 1535/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2004:0420.5SA1535.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herford, 3 Ca 919/01
Schlagworte:
Unwirksamkeit einer Befristungsabrede - Mitbestimmung des Personalrats
Normen:
§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW
Leitsätze:

Der Personalrat hat nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW bei der Befristung von Arbeits-verhältnissen mitzubestimmen.

Teilt der öffentliche Arbeitgeber dem Personalrat zwar die Tatsache der beabsichtigten Be-fristung und deren Dauer, nicht aber deren Sachgrund mit, ist die Befristungsabrede unwirk-sam.

Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin vom 15.09.2003 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 15.04.2003 - 3 Ca

919/01 - wird das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31.07.2001 hinaus unbefristet und unverändert fortbesteht.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte L2xx.

 
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