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Landesarbeitsgericht Hamm, 4 Ta 695/03

Datum:
02.09.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ta 695/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2004:0902.4TA695.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Paderborn, 2 Ca 258/00
Schlagworte:
Vorrang der Abänderung der Ratenzahlungsanordnung vor der PKH-Aufhebung wegen Zah-lungsverzugs
Normen:
§ 120 Abs. 4 ZPO, § 124 Nr. 4 ZPO
Leitsätze:

1. Der Hinweis der PKH-Partei auf verschlechterte wirtschaftliche Umstände, ist in der Regel als Abänderungsantrag nach § 120 Abs. 4 ZPO aufzufassen. Eine Aufhebung der Prozess-kostenhilfe wegen Rückstands mit der Ratenzahlung ist unzulässig, wenn die festgesetzten Raten der Leistungsfähigkeit der Partei nicht (mehr) entsprechen. Eine Aufhebung nach § 124 Nr. 4 ZPO wegen in diesen Zeitraum fallender (rückständiger) Beträge kommt in ei-nem solchen Fall nicht in Betracht.

2. Wer Sozialhilfe bezieht erfüllt schon allein aus diesem Grunde die persönlichen und wirt-schaftlichen Voraussetzungen für die PKH-Bewilligung ohne Ratenzahlungsverpflichtungen, so dass sonstige unvollständigen Angaben in derartigen Fällen Auflagen i.S.d. § 118 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 ZPO nicht zu rechtfertigen vermögen. Diese Grundsätze gelten zwar im PKH-Nachprüfungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO entsprechend, setzen aber voraus, dass die PKH-Partei den Sozialhilfebescheid auch vorlegt.

Rechtskraft:
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben
 
Tenor:

Auf die als sofortige Beschwerde auszudeutende Eingabe des Klägers vom 05.08.2003 werden der PKH-Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 08.07.2003 und der PKH-Abänderungsbeschluss vom 17.02.2003 -2 Ca 258/00 - aufgehoben

 
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