Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landesarbeitsgericht Hamm, 4 Ta 575/04

Datum:
03.09.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ta 575/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2004:0903.4TA575.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 1 Ca 5171/99
Schlagworte:
Aufhebung der PKH-Bewilligung im automationsgestützten PKH-Nachprüfungsverfahren
Normen:
§§ 233, 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 ZPO, § 120 Abs. 4 i.V.m. § 117 Abs. 4 ZPO, § 124 Nr. 2 i.V.m. § 124 Nr. 4 ZPO
Leitsätze:

1. Das PKH-Nachprüfungsverfahren gem. § 120 Abs. 4 ZPO gehört nicht mehr zum selben Verfahren i.S.d. § 172 Abs. 1 S. 1 und S. 2 ZPO, denn die Abwicklung der Prozeßkostenhilfe ist nur noch reine Verwaltungssache. Mithin ist das Arbeitsgericht nicht gehalten, die Anfrage nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO an den (vormaligen) Pro-zessbevollmächtigten zu richten. Folglich ist die PKH-Aufhebungsentscheidung nach § 124 Nr. 2 ZPO ebenfalls nur der PKH-Partei selbst zuzustellen.

2. Bei der Drei-Monats-Frist des § 124 Nr. 4 ZPO, die in den Fällen des § 124 Nr. 2 ZPO analog angewandt wird, handelt es sich nicht um eine vom Rechtspfleger erst zu setzende Frist, sondern um eine gesetzliche Frist, die mit dem "Verlangen des Gerichts" (§ 120 Abs. 4 S. 2 ZPO) beginnt. Mithin braucht das Aufforderungsschreiben im automationsgestützten Verfahren nicht unterzeichnet sein.

3. Die PKH-Partei hat nach Erhalt des Aufforderungsschreibens innerhalb der darin gesetzten Frist erneut eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Ver-hältnisse auf dem amtlichen Vordruck des § 117 Abs. 4 ZPO abzugeben, wenn dies - wie im automationsgestützten Verfahren - so vom Arbeitsgericht gefordert wird.

4. Verletzt die PKH-Partei ihre Mitwirkungspflicht aus § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO, dann kann die Aufhebung der Prozeßkostenhilfe gem. § 124 Nr. 2 ZPO erfolgen. Die

Feststellung eines solchen Fehlverhaltens setzt regelmäßig voraus, dass der ergebnislosen Aufforderung zur Vorlage einer aktuellen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch eine Mahnung folgt, die im PKH-Beiheft zu dokumentieren ist (LAG Hamm, Bes. v. 02.01.2002 - 14 Ta 710/01, n.v.).

Rechtskraft:
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
 
Tenor:

Dem Kläger wird wegen Versäumung der Beschwerdefrist Wiederein-setzung in den vorigen Stand gewährt.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den PKH-Aufhebungs-beschluß des Arbeitsgerichts Dortmund vom 18.12.2003 - Ca 5171/99 - wird zurückgewiesen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25
26
27
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank