Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landesarbeitsgericht Hamm, 4 Sa 1340/03

Datum:
01.04.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 1340/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2004:0401.4SA1340.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Rheine, 3 Ca 2307/02
Parallelentscheidung(en):
vollständig
Schlagworte:
Betriebsbedingte Kündigung und Betriebsratsanhörung in der Insolvenz
Normen:
§ 125 Abs. 1 InsO, § 1 Abs. 2 KSchG, § 102 Abs. 1 BetrVG, §§ 111, 112 BetrVG
Leitsätze:

1. Den Insolvenzverwalter trifft keine Pflicht, mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste i.S.d. § 125 Abs. 1 InsO abzuschließen. Kommt ein solcher Interessenaus-gleich nicht zustande, dann verbleibt es für die Überprüfbarkeit ausgesprochener Kündi-gungen des Insolvenzverwalters bei den allgemeinen Regelungen und Grundsätzen des Kündigungsschutzgesetzes, insbesondere bei der Darlegungs- und Beweislast des § 1 Abs. 2 S. 4 KSchG.

2. Das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG kann in die Verhandlung über den Interes-senausgleich nach §§ 111, 112 BetrVG aufgenommen werden. In einem solchen Falle kann die abschließende Stellungnahme des Betriebsrats zu den Kündigungen (Zustimmung zu den Kündigungen, Kenntnisnahme) im Interessenausgleich festgehalten werden (LAG Hamm, Urt. v. 16.01.2002 - 2 Sa 1133/01, LAGReport 2002, 246 = ZInsO 2002, 644).

Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 25.06.2003 (3 Ca 2307/02) abgeändert:

Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 14.210,47 EUR festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58
59
60
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank