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Landesarbeitsgericht Hamm, 4 Sa 1102/04

Datum:
14.10.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 1102/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2004:1014.4SA1102.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Münster, 2 Ca 2851/03
Schlagworte:
Ende der Amtszeit des Betriebsrats - Neubegründung der Arbeitsverhältnisse der Betriebsratsmitglieder - Betriebsänderung im Sinne der §§ 111 BetrVG, 125 Abs. 1 InsO
Normen:
§ 13 Abs. 2 Nr. 6, §§ 22, 24 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, § 625 BGB, § 111 S. 3 BetrVG i.V.m. § 17 Abs. 1 KSchG, § 125 Abs. 1 InsO
Leitsätze:

1. Im Falle der fristlosen Eigenkündigung aller Betriebsratsmitglieder und aller Ersatzmitglieder endet die Amtszeit des Betriebsrats sofort; der Betrieb wird betriebsratslos. Eine Weiterführung des Amtes durch den nicht mehr existierenden Betriebsrat analog § 22 BetrVG kommt nicht in Betracht.

2. Wird das Arbeitsverhältnis nach rechtlicher Beendigung wieder neu begründet, so lebt das erloschene Betriebsratsamt dadurch grundsätzlich nicht wieder auf. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn das beendete Arbeitsverhältnis mit Wissen des Arbeitgebers bzw. des an seine Stelle getretenen Insolvenzverwalters "nahtlos" fortgesetzt wird und der Arbeitgeber/Insolvenzverwalter nicht gemäß § 625 BGB unverzüglich widerspricht.

3. Als Betriebsänderung im Sinne des § 111 Satz 3 BetrVG gilt auch ein Personalabbau ohne Verringerung der sächlichen Betriebsmittel in der Größenordnung der Zahlen und Prozentangaben des § 17 Abs. 1 KSchG ohne Beschränkung auf den Dreißig-Tage-Zeitraum. Als Umkehrschluss daraus folgt daraus, dass die Vermutungswirkung des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO dann nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn es nur um die Kündigung einzelner Arbeitnehmer geht, ohne dass die Voraussetzungen für eine Betriebsänderung durch reinen Personalabbau gegeben sind.

Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen
 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Münster vom 22.04.2004 - 2 Ca 2851/03 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.000,00 € festgesetzt.

 
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