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Landesarbeitsgericht Hamm, 2 Ta 639/04

Datum:
16.12.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 639/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2004:1216.2TA639.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hamm, 2 Ca 1707/04 L
Normen:
§§ 767 Abs. 1 ZPO, 13 GVG, 2 Abs. 1 Nr. 3 a und d ArbGG
Leitsätze:

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist in einer Angelegenheit ihrer ausschließlichen Zuständigkeit gemäß § 2 ArbGG - hier Schadensersatzansprüche aus einem Ausbildungs-verhältnis - auch dann gegeben, wenn es sich um eine Vollstreckungsabwehrklage gegen einen vom Amtsgericht erlassenen Vollstreckungsbescheid handelt.

Rechtskraft:
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 13.08.2004 - 2 Ca 1707/04 L - abgeändert.

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für zulässig erklärt.

Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.156,08 EUR festgesetzt.

 
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