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Landesarbeitsgericht Hamm, 2 Ta 151/04

Datum:
16.08.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 151/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2004:0816.2TA151.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bochum, 3 Ca 993/03
Schlagworte:
Rechtsweg: Keine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Telefonisten, die von ihrer Wohnung aus Kunden zu Werbezwecken anrufen.
Normen:
§§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG, 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 HAG
Rechtskraft:
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgericht Bochum vom 25.09.2003 - 3 Ca 993/03 - abgeändert.

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für unzulässig erklärt. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Amtsgericht Emsbüren verwiesen.

Der Käger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Gegenstands der Beschwerde wird auf 602,50 Euro festgesetzt.

 
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