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Landesarbeitsgericht Hamm, 2 Sa 175/04

Datum:
07.07.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Sa 175/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2004:0707.2SA175.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 3 Ca 938/03
Schlagworte:
Kündigung des Insolvenzverwalters wegen Betriebsstilllegung. Der etwaige Vorbehalt des Insolvenzverwalters, die von ihm getroffene Stilllegungsentscheidung im Falle eines anders-lautenden Beschlusses der Gläubigerversammlung oder des Gläubigerausschusses zu revi-dieren, hat auf die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung keinen Einfluss.
Normen:
§§ 113 Abs. 1 Satz 1 InsO in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung, 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, 157, 158 InsO, 286 ZPO
Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen.
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 26.11.2004 - 3 Ca 938/03 - abgeändert.

Die gegen die Beklagte gerichtete Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.580,22 EUR festgesetzt.

 
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