Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landesarbeitsgericht Hamm, 1 Ca 1686/03

Datum:
26.02.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
1, Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 Ca 1686/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2004:0226.1CA1686.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herford, 1 Ca 1686/03
Normen:
§ 628 Abs. 2 BGB, § 113 Abs. 1 InsO und § 626 BGB
Leitsätze:

1. Schadensersatzansprüche nach § 628 Abs. 2 BGB sind nicht aufgrund von § 113 InsO auf 3 Monatsgehälter beschränkt, wenn die Kündigung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzschuldner ausgesprochen wurde.

2. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch aus § 628 Abs. 2 BGB auf eine Abfindung entsprechend den §§ 9, 10 KSchG setzt voraus, dass im Fall einer arbeitgeberseitigen Kündigung eine Abfindung nach § 9 KSchG zu erwarten gewesen wäre. Davon ist bei einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers aufgrund Zahlungsverzuges vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nicht auszugehen.

Rechtskraft:
Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei Berufung eingelegt werden
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass dem Kläger in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma T1. eine Insolvenzforderung in Höhe von 12.688,50 EUR zusteht. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 60 % und der Beklagte zu 40 %.

Streitwert: 3.200,-- EUR

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank