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Landesarbeitsgericht Hamm, 19 Sa 90/04

Datum:
27.04.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 Sa 90/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2004:0427.19SA90.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 5 Ca 1890/03
Schlagworte:
Streitgegenstand - Feststellungsklage - Empfangsvollmacht bei Kündigung - Annahmeverzug und Anzeige der Arbeitsfähigkeit - Zumutbarkeit eines Beschäftigungsangebotes
Normen:
§ 130 BGB, § 615 BGB, § 256 ZPO
Leitsätze:

1. Wird gegen eine Kündigung, die nicht nach den Bestimmungen des Kündungsschutzge-setzes überprüft werden kann, die danach allein mögliche Feststellungsklage erhoben, ist deren Streitgegenstand nicht stets und ohne Weiteres der Fortbestand des Arbeitsverhältnis-ses im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Das Interesse des Arbeitnehmers kann sich auf die Feststellung beschränken, dass das Arbeitsverhältnis über den durch die konkret erklärte Kündigung bestimmten Termin hinaus fortbestanden hat.

2. Der mit der Erhebung einer solchen Feststellungsklage beauftragte Rechtsanwalt ist auf-grund seiner Prozessvollmacht nicht zum Empfang späterer Kündungserklärungen bevoll-mächtigt.

3. Gerät der Arbeitgeber durch den Ausspruch einer unwirksamen Kündigung in Annahmen-verzug ist der Arbeiter im Falle der Arbeitsunfähigkeit bei Zugang der Kündigung nicht ver-pflichtet, eine Arbeitsfähigkeit anzuzeigen, wenn er noch keine Klage gegen eine Kündigung erhoben hat. Bis zum Ablauf der Klagefrist des § 4 KSchG bzw. im Falle der Nichtanwend-barkeit des Kündigungsschutzgesetzes bis zur Grenze der Verwirkung einer Klage trägt der Arbeitgeber das Risiko der Unwirksamkeit der Kündigung.

4. Fordert der Arbeitgeber während eines laufenden Bestandsschutzverfahrens wegen einer außerordentlichen Kündigung den Arbeitnehmer lediglich zur Aufnahme der Arbeit auf und verbindet diese Aufforderung mit einer weiteren außerordentlichen Kündigung, die er (auch) auf neue schwerwiegende Vorwürfe stützt, wird weder der Annahmeverzug des Arbeitgebers beendet noch liegt ein böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs vor, wenn der Arbeitnehmer diesem Beschäftigungsangebot nicht nachkommt.

Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 9. Dezember 2003 - 5 Ca 1890/03 - abgeändert und wie folgt zur Klarstellung neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Kündigung der Beklagten vom

1. Mai 2003 noch durch die Kündigung der Beklagten vom 12. Juni 2003 beendet worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Kraftfahrer weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

- für den Monat Mai 2003 1.727,20 EUR brutto abzüglich 589,20 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Juni 2003,

für den Monat Juni 2003 1.900,00 EUR brutto abzüglich 841,96 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Juli 2003 sowie

- für den Monat Juli 2003 1.900,00 EUR brutto abzüglich 751,13 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. August 2003

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Der Streitwert wird für das Verfahren in erster Instanz auf 17.100,00 EUR und für das Berufungsverfahren auf 13.017,71 EUR festgesetzt.

 
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