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Landesarbeitsgericht Hamm, 19 Sa 360/04

Datum:
04.05.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 Sa 360/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2004:0504.19SA360.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Paderborn, 1 Ca 341/03
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 8 AZR 425/04 Revision zurückgewiesen 21.04.2005
Schlagworte:
AGB-Kontrolle - Vertragsstrafe - geltungserhaltende Reduktion
Normen:
§§ 305 ff BGB
Leitsätze:

1. Eine wegen unangemessener Höhe der Vertragsstrafe unwirksame Regelung in ei-nem formularmäßig verwendeten Arbeitsvertrag kann nicht im Wege

geltungserhaltender Reduktion mit einem zulässigen Inhalt aufrechterhalten werden. Wird unter-schiedslos für eine Probezeit mit zweiwöchiger Kündigungsfrist und für die nachfol-gende Vertragslaufzeit eine Vertragsstrafe von einem Bruttomonatsentgelt für den Fall einer berechtigten fristlosen Kündigung des Arbeitgebers vorgesehen, ist die Klausel insgesamt unwirksam.

2. Dies gilt auch für den Fall, wenn in einem Vertrag sowohl die Probezeit als befristetes Arbeitsverhältnis als auch die sich anschließende unbefristete Vertragslaufzeit ein-heitlich geregelt sind.

Rechtskraft:
Die Revision wird zugelassen.
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 8. Januar 2004 - 1 Ca 341/03 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 
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