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Landesarbeitsgericht Hamm, 19 Sa 1789/03

Datum:
11.05.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 Sa 1789/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2004:0511.19SA1789.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herne, 4 Ca 2407/02
Schlagworte:
Verspätete Einlegung der Berufung
Normen:
§ 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG
Leitsätze:

Gelangt ein arbeitsgerichtliches Urteil nach Ablauf von fünf Monaten seit Verkündung in voll-ständig abgefasster Form zur Geschäftsstelle und wird es noch vor Ablauf der Berufungsfrist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 ArbGG mit einer zutreffenden und vollständigen Rechtsmittel-belehrung versehen zugestellt, ist eine nach Ablauf von sechs Monaten seit Verkündung eingelegte Berufung verspätet.

Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 17. April 2003 - 4 Ca 2407/02 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

 
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