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Landesarbeitsgericht Hamm, 19 Sa 1529/04

Datum:
07.12.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 Sa 1529/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2004:1207.19SA1529.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Münster, 1 Ca 271/04
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 7 AZN 341/05 Revision zugelassen 17.08.2005 -7 AZR 514/05 Revision zurückgewiesen 26.07.2006
Schlagworte:
Befristungsverlängerung wird jedenfalls nicht durch eine nachfolgende Vertragsänderung unwirksam; sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag; Anschlussverbot;Wiedereinstellungsanspruch nach Ablauf der Befristung; gesetzliche Schriftform bei gegengezeichnetem Anschreiben und dessen Auslegung
Normen:
§ 14 Abs 2 und Abs 4 TzBfG; §126 Abs 2BGB
Leitsätze:

1. Änderungen eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages führen nicht zur

Unwirksamkeit der Befristung, noch zur Unwirksamkeit einer verlängerten Befristung.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Verlängerungsvereinbarung den Vertragsänderungen vorausgeht.

2. Ein Arbeitnehmer hat nicht bereits dann einen Anspruch auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, wenn er erfolgreich an einer Fortbildungsmaßnahme teilgenommen hat, zu der ihm ein Vorgesetzter mit dem Hinweis geraten hatte, dass bei einer Teilnahme jedenfalls die Chance bestehe, in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen zu werden.

Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 06.07.2004 - 1 Ca 271/04 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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